1.Gegenstand und Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der
Gerlachhartog Markenkommunikation OHG
nachstehend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt, insbesondere für Dienstleistungen und/oder Werke auf dem Gebiet der Werbung. Die jeweils konkrete Art der Dienstleistungen und Werke ergibt sich aus der von der Agentur entwickelten Konzeption, dem Angebot, den Aktionsvorschlägen bzw. den Projektaufträgen. Das Leistungsangebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
1.2 Diese AGB sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Der Kunde erkennt diese Bedingungen mit seiner Auftragserteilung/Bestellung an.
1.3 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass eine erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.
1.4 Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur gültig, soweit sie von der Agentur schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
2. Leistung
2.1. Der Umfang der vereinbarten Leistungen ergibt sich aus dem der Leistungserbringung zugrundeliegenden schriftlichen Angebot der Agentur. Nachträgliche Veränderungen bedürfen der Schriftform.
2.2. Sofern und soweit der Kunde keine Vorgaben für die Leistungserbringung (z. B. hinsichtlich Konzeption, Design und/oder Technik) macht, ist die Agentur in der Umsetzung der Leistungserbringung frei.
2.3 Sämtliche Arbeiten werden grundsätzlich nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden ausgeführt.
2.4 Wünscht der Kunde während oder nach der Leistungserbringung Änderungen über das Angebot hinaus, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
2.5 Die Leistungserbringung durch die Agentur beinhaltet weder eine rechtliche Beratung durch die Agentur noch nimmt die Agentur eine Prüfung der rechtlichen, insbesondere der wettbewerbs-, marken- und kennzeichenrechtlichen Zulässigkeit und Richtigkeit der Leistungen vor. Die Agentur kann auf Wunsch einen Kontakt zu einem spezialisierten Rechtsanwalt herstellen.
2.6 Die Agentur ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise selbst oder durch mit der Agentur assoziierte Dritte zu erbringen bzw. erbringen zu lassen.
2.7 Erbringt die Agentur eine Leistung in Form von Beratung, Analyse, Beratungsgespräch, Schulung, Vortrag, Seminar und/oder Coaching, besteht diese Leistung in einer unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Kunden als Dienstleistung. Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Kunde entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der von der Agentur empfohlenen oder mit der Agentur abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn die Agentur die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Kunden begleitet.
3. Präsentationen
3.1 Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur sowie deren Vorstellung erfolgt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, gegen Zahlung eines gesonderten Präsentationshonorars.
3.2 Wird nach einer Präsentation kein Auftrag erteilt, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und die Rechte an den darin enthaltenen Entwürfen, Werken, Ideen, etc. Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, dieses Material – sei es urheberrechtlich geschützt oder nicht –, gleich in welcher Form, zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu nutzen. Falls es nicht zur Auftragserteilung kommt, hat der Kunde alle in seinem Besitz befindlichen Präsentationsunterlagen unverzüglich an die Agentur zurückzugeben.
3.3 Falls kein Auftrag erteilt wird, bleibt es der Agentur unbenommen, die präsentierten Ideen, Werke, Entwürfe, etc. für andere Projekte und Kunden zu verwenden.
3.4 Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen und Angeboten an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung durch den Kunden oder seiner Bevollmächtigten verpflichten den Kunden zur Honorarzahlung in Höhe der betreffenden Leistung. Diese orientiert sich an dem Angebot der Agentur oder, sofern ein solches noch nicht vorliegt, an den marktüblichen Konditionen. Sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte an den von der Agentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei der Agentur, sofern die Parteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Die auf beiden Seiten gemäß den vertraglichen Regelungen notwendigen Maßnahmen zur Realisierung des Projekts werden zwischen den Parteien regelmäßig abgestimmt. Die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderliche Mitwirkung wird vom Kunden gewährleistet.
4.2 Sobald die Agentur ein Konzept erstellt hat, das die vertraglichen Anforderungen des jeweiligen Vertrages erfüllt, wird der Kunde das Konzept in Textform freigeben.
4.3 Alle Leistungen von der Agentur (insbesondere alle Entwürfe, Textversionen u.a.), aufgrund derer Folgeleistungen durch die Agentur zu erbringen oder bei Dritten zu beauftragen sind, sind vom Kunden unverzüglich nach Ablieferung zu überprüfen und binnen 5 Werktagen entweder zur weiteren Verwendung freizugeben oder zu reklamieren. Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Freigabe noch eine Reklamation, so gilt die Freigabe als vom Kunden erteilt. Die Agentur wird den Kunden auf die Folge hinweisen, die eintritt, wenn der Kunde untätig bleibt.
4.4 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Agentur alle für die Ausführung ihrer Tätigkeit notwendigen Unterlagen, insbesondere sämtliche einzubindenden Texte, Bilder, Grafiken, Logos und Dateien, sofern diese keinen Teil des Leistungsumfanges darstellen, rechtzeitig, ggf. auf Anfrage, unverzüglich in zur Verarbeitung geeigneter Form vorgelegt werden, der Agentur alle Informationen erteilt werden und die Agentur von allen für die Leistungserbringung erforderlichen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Leistungserbringung durch die Agentur bekannt werden. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Dienstleistung verfolgten Zweck zu erreichen. Die technische und inhaltliche Verantwortung für die gelieferten Inhalte liegt ausschließlich beim Kunden. Nur bei offenkundigen Fehlern ist die Agentur verpflichtet, den Kunden auf Mängel des Inhalts hinzuweisen.
4.5 Sobald dem Kunden irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrags in Frage stellen können, hat er der Agentur unverzüglich schriftlich über diese Umstände und etwaige von ihm zu erwägende Maßnahmen zu benachrichtigen.
5. Vergütung, Kostenvoranschläge
5.1 Die Abrechnung erfolgt, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, nach tatsächlichem Aufwand auf der Grundlage der Stundensätze der Agentur, die sich aus der jeweils gültigen Preisübersicht ergeben.
5.2 Überschreitungen einer vorläufigen Kalkulation oder eines Kostenvoranschlags von mehr als 15 % werden dem Kunden angezeigt.
6. Fremdleistungen
6.1 Fremdleistungen- und Nebenkosten, wie die Kosten für die Einschaltung von Fotografen, Stylisten, Designern u. ä. sowie Aufwendungen für Telefon, Telefax, Kurier, Reisespesen u.ä. sind gegen Nachweis gesondert zu ersetzen, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Reisekosten werden mit 0,30 Euro/km erstattet, Flug Economy, Bahn 2. Klasse, Mietwagen Mittelklasse, Hotelkategorie 3 Sterne.
6.2 Die Agentur ist berechtigt, alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu vergeben. Die Agentur ist diesem Falle lediglich Vertreter des Kunden und reicht die Rechnungen nach Prüfung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit an den Kunden zur Bezahlung weiter.
6.3 Erfolgt die Beauftragung Dritter im Namen und auf Rechnung von Gerlachhartog, berechnet die Agentur im Sinne der Ziffer 4 eine Provision von 10 % auf sämtliche Fremdleistungen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
7. Treuebindung
7.1 Die Treuebindung der Agentur gegenüber dem Kunden verpflichtet die Agentur zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung sowie einer dementsprechenden Auswahl dritter Unternehmen, z.B. für Produktionsvorgänge. Sofern der Kunde sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter eigenständig durch die Agentur unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden.
7.2 Von der Agentur eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind – soweit keine Fremdleistungen erbracht werden - Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich, diese Mitarbeiter im Laufe der auf den Abschluss des Projekts folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen. Der Kunde darf auch im Laufe der auf den Abschluss des Projekts folgenden 12 Monate keine Mitarbeiter der Agentur abwerben.
7.3 Die Agentur ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Kunden verpflichtet.
8. Datenschutz
8.1 Die Agentur ist befugt, die ihr im Rahmen der Zweckbestimmung der Beauftragung anvertrauten Daten unter Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten und/oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
9. Kündigung
9.1 Eine Kündigung gemäß §§ 649, 627 BGB ist ausgeschlossen. Unberührt bleibt das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund für die Agentur ist insbesondere dann gegeben, wenn der Kunde trotz Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche Pflicht verstößt oder trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist eine Vertrags- oder Rechtsverletzung beseitigt.
9.2 Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn es sich um einen Verstoß handelt, der eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht. Dies ist insbesondere der Fall bei offensichtlichen gravierenden Vertrags- oder Rechtsverstößen, wie z.B. der Speicherung und/oder des zum Abruf Bereithaltens von offensichtlich jugendgefährdenden Inhalten im Sinne von §4 Jugendmedienschutz-staatsvertrages und/oder offensichtlich urheberrechtlich geschützter Software bzw. audio-visueller Inhalte (Musik/Videos etc.) und/oder von Inhalten, deren Bereithaltung oder Verbreitung offensichtlich strafbar ist, bei strafbarer Ausspähung oder Manipulation der Daten von der Agentur.
9.3 Die Kündigung zum jeweiligen Tarif zusätzlich gewählter Optionen lässt das Vertragsverhältnis insgesamt unberührt.
9.4 Die ordentliche und außerordentliche Kündigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
9.5 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die Agentur zur Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht mehr verpflichtet. Die Agentur kann nach Ablauf von 10 Tagen sämtliche Daten des Kunden, einschließlich in den Postfächern befindlicher E-Mails, löschen. Die rechtzeitige Speicherung und Sicherung der Daten liegen daher in der Verantwortung des Kunden.
10. Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte
10.1 Sämtliche Leistungen der Agentur wie Entwürfe, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepte, Ideen etc. dürfen nicht ohne Zustimmung der Agentur genutzt, bearbeitet oder geändert werden, und zwar selbst dann, wenn diese nicht den Erfordernissen des § 2 UrhG genügen. Jede Nachahmung, auch die von Teilen von Entwürfen, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepten, Ideen etc., ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, der Agentur eine branchenübliche Vergütung zu zahlen. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.
10.2 Im Falle einer Rechteübertragung und/oder Nutzungsrechtseinräumung richtet sich deren Umfang in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck; § 31 Abs. 5 UrhG findet entsprechende Anwendung. Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf den Kunden über. Eine Weiterlizenzierung an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht anderweitig vereinbart, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.
10.3 Über den Umfang der Nutzungen steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
10.4 Bei Veröffentlichungen wird die Agentur in üblicher Form als Urheber genannt, sofern die Agentur nicht einzelne Urheber namentlich benennt.
10.5 Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel und die von ihr erbrachten Leistungen und geschaffenen Arbeiten zu Zwecken der Eigenwerbung nutzen, insbesondere auf der eigenen Webseite veröffentlichen. Der Auftraggeber ist mit seiner Nennung ggf. auch unter Verwendung seiner Firmen und Markenkennzeichen einverstanden.
10.6 Das Sacheigentum an den übergebenen Arbeitsergebnissen der Agentur geht erst mit vollständiger Bezahlung des Auftrages auf den Kunden über.
11. Verwertungsgesellschaften
Der Kunde ist verpflichtet, etwaig bestehende Ansprüche von Verwertungsgesellschaften (z.B. Gema) und die ggf. anfallenden Abgaben der Künstlersozialkasse zu tragen. Werden diese Ansprüche von der Agentur für den Kunden im Wege der Verauslagung bedient, hat der Kunde der Agentur die verauslagten Zahlungen zu erstatten.
12. Ansprechpartner
12.1 Der Kunde garantiert, dass die der Agentur vom Kunden benannten Ansprechpartner insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sind. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen vom Kunden rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.
13. Konkurrenzausschluss
13.1 Die Agentur verpflichtet sich, den Kunden über mögliche Konkurrenzkonflikte mit anderen Kunden zu informieren und gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluss für einzelne festzulegende Produkt- und Dienstleistungsbereiche.
13.2 Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch die Agentur korrespondiert die Verpflichtung des Kunden, während des ungekündigten Vertrages mit der Agentur im Bereich des Vertragsgegenstandes keine Agenturen für Werbung gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung des vertragsgegenständlichen Projekts zu beauftragen. Ausnahmen bedürfen der Absprache.
14. Rechnungen, Aufrechnungen, Abtretungen
14.1 Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden Abschlagszahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung stellen, ohne dass diese Teilleistungen in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen müssen.
14.2 Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, findet § 615 BGB sinngemäß Anwendung.
14.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
14.4 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Gegenüber Unternehmern werden nach Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungsdatum Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens wird durch diese Regelung nicht berührt.
14.5 Einwendungen gegen Rechnungen von der Agentur sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch nach 2 Wochen ab Rechnungszugang zu erheben, ohne dass hierdurch aber die Fälligkeit berührt wird. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
14.6 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des Kunden nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
14.7 Die Abtretung von Rechten und /oder die Übertragung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ohne die ausdrückliche Einwilligung der Agentur ist ausgeschlossen. Davon unberührt ist die Abtretung von Rechten und / oder die Übertragung von Pflichten auf Unternehmen, die mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunden sind.
14.8 Die Agentur kann Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit Zustimmung des Kunden jederzeit auf Dritte übertragen.
15. Lieferung, Lieferfristen
15.1 Lieferfristen bzw. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie als solche ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Bereitstellen von Informationen bzw. Unterlagen, Erstellung von Leistungskatalogen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat und wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt worden sind. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind.
15.2 Verlangt der Kunde nach der Auftragserteilung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so verändert sich die Lieferzeit entsprechend.
15.3 Falls die Agentur mit ihren Leistungen in Verzug gerät, ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde kann Ersatz des Verzugsschadens nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangen.
15.4 Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die die Agentur nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferfrist, soweit die Hindernisse auf die Lieferung der Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer solcher Maßnahmen und Hindernisse. Die Agentur wird dem Kunden den Eintritt und das voraussichtliche Ende derartiger Hindernisse unverzüglich mitteilen und auf Nachfrage geeignete Nachweise vorlegen. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegenüber der Agentur wird dadurch nicht begründet.
15.5 Kommt der Kunde mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann die Agentur den entstandenen Leistungsausfall nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung stellen.
15.6 Die Agentur ist zu Teilleistungen berechtigt.
16. Abnahme
16.1 Sofern sich aus der Leistungsbeschreibung ergibt, dass ein Werkerfolg geschuldet ist, macht die Agentur dem Kunden die erbrachten Leistungen nach deren Fertigstellung auf einem während des Projektverlaufs zu bestimmenden Server zugänglich, sofern es sich um digitale Daten handelt. Der Kunde ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen einer Frist von acht Werktagen, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur den Kunden über die Fertigstellung des jeweiligen Auftrags informiert hat, zur Abnahme verpflichtet, sofern die Fertigstellung dem freigegebenen Konzept entspricht. Der Kunde bestätigt die Abnahme schriftlich.
16.2 Wird keine förmliche Abnahme verlangt oder kommt die von einer Partei verlangte Abnahme aus einem Umstand nicht zustande, der vom Kunden zu vertreten ist, gilt die vertragliche Leistung der Agentur als abgenommen, sofern der Kunde die Leistung nutzt oder binnen acht Tagen nach Erhalt der Leistung keine erheblichen Mängel in schriftlicher Form gegenüber der Agentur rügt.
16.3 Nimmt der Kunde die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung ungerechtfertigt nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 dieses Abschnitts ab (Annahmeverzug), ist die Agentur berechtigt, sämtliche Leistungen so abzurechnen, als wäre die Abnahme erfolgt.
17. Freihaltung
17.1 Der Kunde sichert der Agentur zu, dass er über sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte für von ihm angelieferte Bild-, Ton- und Videomaterialien einschließlich der Rechte zur Bearbeitung und Weiterlizenzierung verfügt und räumt der Agentur die zur Bearbeitung und Verwertung des Werkes erforderlichen Nutzungsrechte mit Vertragsschluss ein.
17.2 Macht ein Dritter gegenüber der Agentur wegen einer vom Kunden gelieferten Leistung berechtigte Ansprüche aus Urheberrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten geltend, übernimmt der Kunde auf seine Kosten die Vertretung der Agentur in jedem gegen diese geführten Rechtstreit und stellt die Agentur hinsichtlich derartiger Ansprüche einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Agentur den Kunden über entsprechende Anspruchsschreiben Dritter und Einzelheiten etwaiger Rechtstreite unverzüglich in Kenntnis setzt und wenn der Kunde von solchen Ansprüchen unterrichtet wird, bevor Rechtsmängelansprüche verjährt sind.
18. Aufbewahrung, Archivierung und Herausgabe von Daten und Unterlagen. Alle von der Agentur für die Produktion erstellten Rohdaten sowie Rohdateien und Projektdateien werden von der Agentur mit angemessenem technischem Aufwand und ohne gesonderte Vergütung für einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit der Abnahme, aufbewahrt. Eine Haftung für Datenverlust bei der Archivierung wird nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit übernommen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Unterlagen vernichtet.
19. Haftung und Versand
19.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet die Agentur - auch für ihre Angestellten und Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten), beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit.
19.2 Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts, ist nicht Aufgabe der Agentur. Die Agentur haftet deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Auf Wunsch des Kunden lässt die Agentur die rechtliche Zulässigkeit prüfen, wobei die Agentur keine Haftung für das Ergebnis der rechtlichen Prüfung übernimmt. Die durch die rechtliche Prüfung entstehenden Kosten werden vom Kunden übernommen. Die Agentur haftet auch nicht für die in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden.
19.3 Der Versand von Unterlagen erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge von der Agentur erfolgt. Die Agentur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
20.Schlussbestimmungen
20.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Hamburg, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
20.2 Änderungen oder Ergänzungen von Aufträgen, von Nebenabreden sowie dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Das Schriftformerfordernis gilt auch in elektronischer Form als gewahrt (E-Mail).
20.3 Soweit nicht anders vereinbart, ist - auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Kunden - deutsches Recht unter Ausschluss des CISG anwendbar.
Stand Mai 2022